1.Vorwort
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Bestandteil jedesVertrags. Änderungen bedürfen der Schriftform. Bedingungen des Käufers dürfen nurmit offizieller und schriftlicher Zustimmung des Verkäufers von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.
1.2 Der Vertrag gilt mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers als geschlossen,in der dieser erklärt, dass er den Auftrag akzeptiert (Auftragsbestätigung).Angebote, denen keine Annahmefrist zugeordnet ist, sind unverbindlich.
1.3 Der Lieferumfang wird vertraglich festgelegt. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt ebenso für spezifische Vorschriften des Käufers, was die Arbeit an den Teilen betrifft, insbesondere die Toleranzen und Fertigungszeiten.
2. Pläne, technische Dokumente und Sicherheitsvorschriften
2.1 Die Daten in den Service- und Wartungsheften, Katalogen, Prospekten, Rundbriefen, Annoncen, Abbildungen, Preislisten, usw. bezüglich Gewicht, Abmessungen, Preiskapazität und Erträgen enthalten sind, sowie sonstige vergleichbare Daten sind nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich und schriftlich im Vertrag festgelegt sind.
2.2 Die Pläne, technischen Dokumente, usw., welche die vollständige oder teilweise Fertigung des Geräts ermöglichen und dem Käufer vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden, bleiben alleiniges Eigentum des Verkäufers. Ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers dürfen sie weder vom Käufer verwendet, noch kopiert, vervielfältigt, übermittelt oder an Dritte weitergeleitet werden. Kommt es nicht zum Vertragsabschluss, so sind sämtliche Unterlagen an den Verkäufer zurückzugeben.
2.3 Der Käufer hat den Verkäufer spätestens bei Aufgabe der Bestellung auf die Bestimmungen und geltenden Normen für die Erbringung von Lieferungen und Dienstleistungen, ihren Betrieb sowie auf die Erkrankungs- und Unfallprävention hinzuweisen. Andernfalls werden die Vorschriften und Normen, die am Sitz des Verkäufers Gültigkeit haben, herangezogen.
3.Preise
3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk und ohne Verpackung (Hinweis: vgl. Art. 7.1). Sie
beinhalten weder die Montage, noch die Anpassung an kantonale, lokale oder sonstigeBestimmungen, die im Unternehmen des Käufers gelten. Dies gilt vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen, die von dieser Regel abweichen. Alle zusätzlichen Kosten, dazu zählen beispielsweise Transport- und Versicherungskosten, Kosten für Export-, Transit- und Importgenehmigungen sowie Kosten für sonstige Genehmigungen und Bescheinigungen, sind vom Käufer zu tragen. Der Käufer übernimmt außerdem sämtliche Steuern, Abgaben, Beiträge, Zollgebühren und sonstigen Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Vertrag fällig werden, bzw. erstattet diese dem Verkäufer auf Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Verkäufer diese zunächst begleichen musste.
3.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise bei Änderungen der Löhne oder Materialpreise anzupassen, diese Möglichkeit besteht vom Angebot bis hin zur Erfüllung seiner vertraglich vorgesehenen Pflichten. Eine angemessene Preisanpassung hängt im Übrigen von folgenden Faktoren ab:
– einer Verlängerung der Lieferfrist, die sich auf eine der Ursachen stützt, die in Artikel 6.3 aufgeführt sind, oder
– einer Änderung von Lieferart oder Lieferumfang oder einer Änderung der vereinbarten Dienstleistungen, oder
– einer Änderung der Materialien oder Ausführungsmodalitäten, mit der Begründung, dass die vom Käufer bereitgestellte Dokumentation nicht den tatsächlichen Bedingungen entsprach oder sich als unvollständig erwiesen hat.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Zahlung erfolgt grundsätzlich gemäß den Modalitäten und Fälligkeitsterminen, die von den Parteien vereinbart wurden, und in der vertraglich vereinbarten Währung.
4.2 Der Kaufpreis oder die entsprechenden Anzahlungen sind zu festen Fälligkeitsterminen zu entrichten. Eine Aufrechnung gegen etwaige Ansprüche des Käufers ist Allgemeine Geschäftsbedingungen GREUB MACHINES SA Version 1a Seite 3 von 9 ausgeschlossen, sofern keine schriftliche Vereinbarung zu diesem Punkt existiert. Unerledigte Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.
4.3 Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen existieren, erfolgt die Entrichtung des Kaufpreises in Schweizer Franken durch folgende Teilzahlungen:
– Ein Drittel als Anzahlung in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Käufer die Auftragsbestätigung erhalten hat,
– Ein Drittel nach Ablauf von zwei Drittel der vereinbarten Lieferfrist,
– Den Restbetrag in dem Monat, der auf die Benachrichtigung des Verkäufers folgt, dass die Lieferung bereit zum Versand ist.
4.4 Die Zahlungsfristen sind einzuhalten, dies gilt selbst dann, wenn Transport, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme oder Annahme der Lieferungen oder Dienstleistungen verzögert oder aus Gründen unmöglich gemacht wurden, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, oder falls Teile fehlen, die nicht unbedingt erforderlich sind, oder zusätzliche Arbeiten erforderlich werden, welche die Nutzung der Lieferungen nicht verhindern.
4.5 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so hat der Verkäufer die Möglichkeit, den Vertrag aufrecht zu erhalten und die Erfüllung seiner eigenen Pflichten so lange auszusetzen, bis der Rückstand beglichen wurde, oder vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen ist er berechtigt, Schadenersatz zu fordern.
4.6 Der Käufer gerät auch ohne Mahnung ab dem festgelegten Zahlungstermin in Verzug und schuldet dem Verkäufer ab diesem Datum Verzugszinsen in Höhe von 5 %. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, den Ersatz sonstiger entstandener Schäden zu verlangen.
4.7 Gerät der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann der Verkäufer, sofern er im Besitz der Geräte ist, die noch nicht an den Käufer versendet wurden, durch eine einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten und einen Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Die Summe dieser Entschädigung wird wie folgt
beziffert:
-100 % des vereinbarten Kaufpreises, wenn es sich bei dem für den Käufer entwickelten oder hergestellten Gerät um ein Unikat handelt, oder wenn dieses speziell für den Käufer bestellt oder ausgerüstet wurde.
-30 % des vereinbarten Kaufpreises für alle übrigen gelieferten Geräte.
-Der Anspruch auf Ersatz etwaiger sonstiger Schäden, die ggf. nachgewiesen werden, bleibt davon unberührt.
4.8 Befindet sich das Gerät bereits im Besitz des Käufers und gerät dieser mit seinen Zahlungen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder diesofortige Zahlung des verbleibenden Kaufpreises zu verlangen. Kündigt der Verkäufer den Vertrag, so ist der Käufer verpflichtet, die verkauften Sachen unverzüglich unfrei an den Sitz des Verkäufers zurückzusenden. Darüber hinaus hat der Käufer eine Entschädigung für jede etwaige Wertminderung sowie eine Miete zu entrichten. Für das erste angebrochene Jahr nach der Inbesitznahme beläuft sich diese vom Käufer zu entrichtende Entschädigung auf 30 % des Kaufpreises, für jedes weitere angebrochene Jahr 15 % des Kaufpreises. Die Miete beträgt 1,5 % des Kaufpreises pro Monat, berechnet anhand der Dauer, während welcher der Käufer die Geräte in Besitz gehabt hat. Darüber hinaus hat der Käufer sämtliche Kosten für die Montage, Demontage, den Hin- und Rücktransport, den Lastwagentransport, die Versicherung sowie alle sonstigen etwaigen Auslagen zu tragen. Für Geräte, bei denen es sich um Unikatehandelt, findet Artikel 4.7 Anwendung.
4.9 Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass dieser Berechnungsmodus (Artikel 4.7 und 4.8) gerecht ist. Dies gilt vorbehaltlich etwaiger Entschädigungen aufgrund von nachweislich stärkerer Abnutzung oder Verschleiß. Zahlungen, die der Käufer bereits geleistet hat, werden berücksichtigt.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Der Käufer erkennt an, dass das Gerät bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers bleibt. Der Verkäufer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirkung des Käufers in das Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Durch seine Unterschrift unter den vorliegenden Vertrag erteilt der Käufer sein Einverständnis im Sinne von Artikel 4 der Verordnung des Bundesgerichts zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts.
5.2 Die Zahlungen des Käufers haben nur dann eine entlastende Wirkung, wenn sie auf das Konto des Verkäufers entrichtet werden.
5.3 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen etwaigen Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen.
5.4 Der Käufer verpflichtet sich, das Gerät mit der nötigen Sorgfalt und nur zum vorgesehenen Verwendungszweck zu benutzen, die reguläre Wartung sicherzustellen und die vom Hersteller empfohlenen Kontrollen durchzuführen.
5.5 Vor der Inbesitznahme des Geräts und bis zur vollständigen Zahlung ist der Käufer verpflichtet, den Verkaufsgegenstand zugunsten des Verkäufers auf eigene Kosten bei einer zugelassenen Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz oder im Land des Käufers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Elementarschäden, Maschinenbruch, usw. zu versichern. Im Übrigen hat er alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Angriff gegen das Eigentumsrecht des Verkäufers zu vermeiden.
6.Lieferfristen
6.1 Wurde der Liefertermin nicht vertraglich festgelegt, so beginnt die Lieferfrist ab dem letzten der nachstehend genannten Termine:
-Datum des Vertragsabschlusses,
-Festlegung aller technischen und kommerziellen Einzelheiten,
-Erledigung aller offiziellen behördlichen Formalitäten (beispielsweise die Einholung der Import-, Export- und Transitgenehmigung, usw.),
-Eingang der vertraglich vorgesehenen Anzahlung beim Verkäufer, diese wird bei Auftragserteilung oder bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Verkäufer dem Käufer bei Ablauf der Lieferfrist mitteilt, dass die Lieferung bereit zum Versand ist.
6.2 Die Einhaltung der Lieferfrist hängt davon ab, ob der Käufer seine vertraglichen Pflichten zufriedenstellend erfüllt hat.
6.3 Die Lieferfrist wird um eine angemessene Dauer verlängert:
– wenn die Angaben, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, dem Lieferanten nicht rechtzeitig übermittelt wurden, oder wenn der Käufer diese später abändert und so eine Verzögerung in der Ausführung der Lieferungen bzw. der Erbringung der Dienstleistungen verursacht;
– wenn der Käufer oder ein Dritter mit der Ausführung der ihm obliegenden Arbeiten oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist, insbesondere wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Kommt es durch eines der unter Artikel 11.1 beschriebenen Ereignisse beim Käufer, Verkäufer oder im Werk des Lieferanten zu einem Lieferverzug, so wird die Lieferfrist um die Verzugsdauer, die aus diesem Ereignis resultiert, verlängert, und der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den direkten oder indirekten Schaden, der daraus resultiert, zu ersetzen. Ein Lieferverzug (unabhängig davon, welche Ursache diesem zugrunde liegt) berechtigt den Käufer nicht dazu, den Vertrag zu kündigen.
7. Verpackung
7.1 Die Verpackung wird vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt, sie wird nicht zurück genommen. Ist die Verpackung jedoch als Eigentum des Verkäufers gekennzeichnet, so ist sie vom Käufer frachtfrei an den Versandort zurückzusenden.
8. Übergang von Nutzen und Gefahr
8.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens in dem Moment auf den Käufer über, in dem die Lieferungen das Werk verlassen.
8.2 Wird die Lieferung auf Aufforderung des Käufers oder aus sonstigen Gründen verzögert, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so gehen die Risiken in dem Moment auf den Käufer über, in dem die Lieferung das Werk ursprünglich verlassen sollte. Ab diesem Moment werden die Lieferungen auf Kosten und Risiko des Käufers zwischengelagert.
9. Versand, Transport und Versicherung
9.1 Der Verkäufer ist rechtzeitig über die besonderen Anforderungen bezüglich Versand, Transport und Versicherung zu informieren. Der Käufer trägt die Transportkosten sowie die Transportrisiken.
9.2 Der Käufer ist verpflichtet, eine Versicherung gegen alle etwaigen Risiken abzuschließen.
10. Garantie
10.1 Der Verkäufer gewährt für Neugeräte eine Garantie von 12 Monaten auf die Konformität und den reibungslosen Betrieb, diese gilt vorbehaltlich der vorschriftsmäßigen Nutzung und beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem das Gerät versandfertig ist. Mängel, die unter den Anwendungsbereich der Garantie fallen, berechtigen den Käufer nicht dazu, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Gebrauchtmaschinen wird keine Garantie gewährt. Alle anderslautenden Bestimmungen müssen Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein.
10.2 Ein Garantieanspruch existiert nur, sofern der Käufer die Lieferungen innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Inbetriebnahme der Maschine, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen ab Lieferung geprüft hat, und dem Verkäufer etwaige Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat, um ihm die Möglichkeit zu geben, den Mangel festzustellen und zu beheben. Andernfalls gelten die Lieferungen als akzeptiert.
10.3 Wird der Versand aufgrund einer Ursache verzögert, die der Käufer nicht zu vertreten hat, so wird die Garantiezeit um die Verzugsdauer verlängert, damit der Käufer die eingeräumte Garantiezeit vollständig in Anspruch nehmen kann.
10.4 Wird die Übergabe an den Kunden beim Verkäufer oder am Installationsort geprüft, so müssen die Bedingungen dieser Übergabe in schriftlichen Vereinbarungen, die zwischen den Parteien geschlossen werden, festgehalten werden. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen existieren, erfolgen diese Prüfungen gemäß der gängigen Praxis des Landes und der betreffenden Branche.
10.5 Die Garantiezeit ist für eine tägliche Nutzungsdauer von 8 Stunden ausgelegt. Wird diese überschritten, so wird die Garantiezeit proportional zu dieser Zeitüberschreitung verkürzt, maximal jedoch auf 6 Monate.
10.6 Nach entsprechender Benachrichtigung hat der Verkäufer etwaige Mängelschnellstmöglich auf eigene Kosten zu beheben. Auf Aufforderung des Verkäufers hatder Käufer ihm kostenlos Unterstützung bereitzustellen, die ggf. erforderlich ist. Sofernder Mangel nicht so beschaffen ist, dass eine Reparatur am Installationsortempfehlenswert ist, sendet der Käufer die fehlerhaften Teile zwecks Reparatur oderUmtausch an den Verkäufer zurück. In diesem Fall gelten die Pflichten des Verkäufersals erfüllt, sobald das ordnungsgemäß reparierte oder ausgetauschte Teil an denKäufer geliefert wird. Auf Teile, die im Rahmen der Garantie ausgetauscht wurden,wird eine erneute Garantie von 12 Monaten gewährt, ohne dass es zu einerVerlängerung der Gesamtgarantiezeit kommt, die auf das Gerät gewährt wird.
10.7 Die Pflicht des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Mängel, die entweder durch Materialien, die vom Käufer bereitgestellt wurden, oder durch Konstruktionsartenverursacht wurden, die der Käufer vorgegeben hat.
10.8 Mängel, die durch mangelhafte Wartung, eine fehlerhafte Installation durch denKäufer, Änderungen ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers, vom Käuferunsachgemäß ausgeführte Reparaturen, normale Abnutzung, nicht vorschriftsmäßigeNutzung, den Eingriff Dritter, den Einfluss der Umgebungsbedingungen während derInstallation oder des Betriebs (beispielsweise: Fundamente, Einfluss von Temperatur,Schwingungen, Spannungsschwankungen, usw.) oder die Nichteinhaltung derFunktionsvorschriften verursacht wurden, sind von der Garantie ausgeschlossen.
10.9 Erweist sich eine Reklamation als unbegründet, so hat der Käufer sämtliche Kosten zutragen, die damit in Zusammenhang stehen.
10.10 Sämtliche Arbeiten, die weder ausdrücklich im Vertrag spezifiziert werden, noch imRahmen der Garantie durchgeführt werden, werden in Rechnung gestellt, dies sindinsbesondere:
-die erforderliche Einweisung in die Programmierung und die Anweisungen für denBetrieb;
– die Optimierung des Programms und der Berechnungen für das Teil für neue Teile (Zeitstudien) ;
-telefonische Beratung und/oder Unterstützung außerhalb der Garantieleistungen;
-Zeitaufwand für die Installation und Inbetriebnahme von Peripheriegeräten und Zusatzgeräten.
10.11 Der Umfang der Garantie ist in Artikel 10.6 umfassend beschrieben, und es wirdausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer nicht zu einer Entschädigung wegenPersonenschäden, Sachschäden an Dingen, die nichts mit dem Vertragsgegenstand zutun haben, Fremdleistungen, Gebühren aller Art oder entgangenen Gewinnenverpflichtet ist. Alle Ansprüche des Käufers oder Dritter gegenüber dem Verkäufer, diesich auf die Reparatur jedweder Mängel beziehen, die während der Garantiezeit amVertragsgegenstand aufgetreten sind, sowie darüber hinaus auf Mängel, dienachweislich durch den Hersteller zu vertreten sind, werden hiermit ausgeschlossen.
10.12 Dies gilt vorbehaltlich der Bedingungen des „Bundesgesetzes über dieProduktehaftpflicht“ (LRFP).
10.13 Stellt sich während der Nutzungsdauer des gelieferten Objekts heraus, dass letztereseinen Mangel oder eine Störung darstellt oder dass das Objekt nicht denStandardnormen für neue Sicherheitstechniken entspricht, so haben derKäufer/Anwender auf eigene Kosten für die entsprechende Änderung oder Lieferungund Montage der notwendigen ergänzenden Ausrüstung zu sorgen. Die Wartungs- undGarantiepflichten des Verkäufers bleiben davon jedoch unberührt und behaltenweiterhin unverändert ihre Gültigkeit.
11. Befreiungsgründe
11.1 Die folgenden Ereignisse gelten als Befreiungsgründe für Verkäufer oder Käufer, sofernsie nach Vertragsabschluss eintreten und die ordnungsgemäße Vertragserfüllungverhindern: alle Umstände, die von den Parteien nicht zu beeinflussen sind, und die alsFälle von höherer Gewalt eingestuft werden können, beispielsweise Krieg, sozialeKonflikte, Aufstände, Feuer, behördliche Anordnungen, Embargo.
11.2 Die Partei, die eines der oben genannten Ereignisse geltend macht, muss die anderePartei unverzüglich darüber benachrichtigen, sie hat die andere Partei auch zuinformieren, sobald die entsprechende Ursache nicht länger vorliegt.
11.3 Wird in Folge solcher Ereignisse die Erfüllung des Vertrags innerhalb einerangemessenen Frist unmöglich, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag durcheine einfache schriftliche Mitteilung zu kündigen. In diesem Fall wird der Ersatz derKosten, die bei der Erfüllung des Vertrags entstanden sind, einvernehmlich zwischenden Parteien aufgeteilt. Unter „Kosten“ im Sinne dieses Absatzes versteht man dietatsächlichen, angemessenen Ausgaben (mit Ausnahme von entgangenen Gewinnen).Beide Parteien haben ihre Ausgaben auf einen angemessenen Rahmen zu begrenzen.Bezüglich der Geräte, die an den Käufer geliefert wurden, wird davon ausgegangen,dass die Kosten des Verkäufers dem Anteil des vertraglich festgelegten Kaufpreises fürdiese Geräte entsprechen.
11.4 Die Kündigung des Vertrags, unabhängig davon, aus welchem Grund, hat keineAuswirkungen auf die Rechte der Parteien, die während der Vertragslaufzeit und biszur Kündigung fällig werden.
12. Ausschluss jeglicher sonstiger Haftungspflichten des Verkäufers
12.1 Sämtliche Verstöße gegen den Vertrag sowie die entsprechenden juristischenKonsequenzen und alle etwaigen Ansprüche des Käufers, unabhängig vom jeweiligenRechtsgrund, werden ausschließlich durch die vorliegenden AllgemeinenGeschäftsbedingungen geregelt. Ausgeschlossen werden insbesondere alle Ansprücheauf Entschädigung, Preisnachlass, Annullierung oder Kündigung des Vertrags, die nichtausdrücklich im Vertrag vorgesehen sind.Der Käufer ist in keinem Fall berechtigt, den Ersatz von Schäden zu verlangen, die nichtmit dem Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang stehen, dazu gehörenProduktionsverluste, Betriebsverluste, entgangene Geschäfte, Gewinnverluste und allesonstigen direkten oder indirekten Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht fürFälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers; er gilt jedoch für Vorsatzoder grobe Fahrlässigkeit von Hilfskräften.Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung, wenn er dem zwingenden Rechtwiderspricht.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Stellt sich eine Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganzoder teilweise als wirkungslos heraus, so ersetzen die Vertragsparteien diese durcheine Bestimmung mit einer rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkung, die der fürungültig erklärten Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
13.2 Es gilt ausschließlich das schweizerische Recht.
13.3 Im Falle eines Rechtsstreits, der sich auf die Auslegung oder Erfüllung derBestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht, gilt derSitz des Verkäufers als Gerichtsstand.Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer stattdessen an dessen Geschäftssitzgerichtlich zu belangen.